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FAQs

Die detaillierte Richtlinie finden Sie hier.
 

Welche Veranstaltungen können gefördert werden?

Internationale Verbandskongresse die in den Monaten Jänner, Februar, März, April, Juli, August, November oder Dezember in Wien stattfinden. Die Anzahl der generierten internationalen Nächtigungen in Wien muss mindestens 50% der Gesamt-Teilnehmer:innen-Anzahl betragen.

Wie lange muss eine Veranstaltung mindestens dauern, um gefördert zu werden?

Die Veranstaltungsdauer beträgt mindestens 4 Stunden. Die Anzahl der generierten internationalen Nächtigungen in Wiener Beherbergungsbetrieben für die Teilnahme an der Veranstaltung muss mindestens 50 % der Gesamt-Teilnehmer:innen-Anzahl der Veranstaltung vor Ort betragen.

Wie viele Personen müssen mindestens an einer Veranstaltung teilnehmen, damit diese gefördert werden kann?

50 Personen vor Ort.

Werden auch hybride Veranstaltungen gefördert?

Um eine Förderung kann für die vor Ort teilnehmenden Personen angesucht werden. Wenn die Veranstaltung zusätzlich als hybriden Event stattfindet, wird dieser Teil der Veranstaltung nicht zusätzlich unterstützt.

Werden Veranstaltungen, die ausschließlich virtuell stattfinden, gefördert?

Nein.

Wer ist antragsberechtigt?

Der Vienna Convention Fund 2025+ richtet sich an nationale und internationale rechtsfähige Veranstalter (Verbände und Vereine, gemeinnützige Stiftungen, gemeinnützige Fonds und gemeinnützige Gesellschaften),  die einen Kongress planen und durchführen (lassen) und für diese Veranstaltung das wirtschaftliche Risiko und damit sämtliche Kosten tragen.
Zusätzlich können auch folgende Rechtsträger - die nachweislich mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt sind - einreichen: juristische Personen öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten) sowie Privatuniversitäten und Fachhochschulen, sofern der Fördergegenstand internationale Verbandskongresse sind.
Agenturen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie nachweislich im Auftrag des Veranstalters tätig sind.

Sind Agenturen auch antragsberechtigt?

Agenturen sind dann antragsberechtigt, wenn sie nachweislich im Auftrag des Veranstalters tätig sind. Pro Veranstaltung ist max. eine Agentur antragsberechtigt.

Kann die Agentur auch beantragen, wenn die Förderung an den Veranstalter (Endkunden) direkt ausgezahlt wird?

Ja. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich an den Veranstalter; im Einzelfall auch an die bevollmächtigte Agentur. 

Wer ist nicht antragsberechtigt?

a. Antragstellerinnen bzw. Antragsteller mit anhängigem Insolvenzverfahren
b. Rechtssubjekte, die nicht in Punkt 3.1 der Richtlinie genannt sind

Können auch Veranstalter mit Sitz im Ausland um eine Förderung ansuchen?

Ja, auch Veranstalter oder Agenturen aus dem Ausland sind antragsberechtigt.

Welche Veranstaltungen können nicht gefördert werden?
  • Firmenveranstaltungen jeder Art
  • Reine Abendveranstaltungen wie z.B. Galas, Preisverleihungen, Weihnachtsfeiern, etc.
  • Ausstellungen & Messen 
  • Kultur- und Sportveranstaltungen
Muss die Veranstaltung an einem Ort stattfinden?

Nein, die Veranstaltung kann auch in mehreren Wiener Beherbergungsbetrieben und (Event-) Locations stattfinden.

Müssen die Teilnehmer:innen zu einem bestimmten Prozentsatz aus dem Ausland kommen?

Ja, mindestens 50% der Teilnehmer:innen müssen aus dem Ausland kommen. Zusätzlich muss die Anzahl der internationalen Nächtigungen in Wiener Beherbergungsbetrieben für die Teilnahme an der Veranstaltung mindestens 50 % der Teilnehmer:innen-Anzahl der Veranstaltung vor Ort betragen.

Können auch Veranstaltungen, die außerhalb von Wien stattfinden, gefördert werden?

Nein.

In welchem Zeitraum muss die Veranstaltung abgehalten werden?

Die Veranstaltung muss in den Monaten Jänner, Februar, März, April, Juli, August, November oder Dezember in Wien stattfinden.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Die Übersichtstabelle der Förderungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den Förderungsrichtlinien.

Wie hoch kann eine mögliche Förderung für meine Veranstaltung sein?

Die maximale Förderhöhe pro Veranstaltung beträgt 40.000 Euro. Die Übersichtsstabelle finden Sie in den Förderungsrichtlinien.

Welche Kosten sind förderbar?

Variable Kosten, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung entstehen bzw. entstanden sind und an Dritte bezahlt werden. 
Im Regelfall handelt es sich dabei um die Abrechnung entstandener Kosten der Veranstaltungslocation sowie weiterer Dienstleister wie z.B. Logis, Technikfirmen oder Caterer.

Wenn eine Agentur im Auftrag des Veranstalters einreicht, wird die Förderung der Agentur oder dem Veranstalter zugerechnet? (De-minimis-Beihilfen)

Der Förderbetrag wird dem Veranstalter zugerechnet. Dieser muss auch die De-minimis-Erklärung abgeben. Eine De-minimis-Erklärung der (im Namen des Veranstalters) einreichenden Agentur ist nicht erforderlich.

Wie und wo kann ich einen Antrag einreichen?

Anträge sind laufend möglich und ausschließlich auf diesem Einreichungsportal zu stellen. Die erforderlichen Informationen und Unterlagen sind vollständig und richtig auszufüllen. 

Welche Unterlagen benötige ich für die Einreichung?

a. Titel, Datum und Dauer der Veranstaltung
b. geplante Teilnehmer:innen Anzahl vor Ort in Wien
c. geplante Anzahl an Gesamtnächtigungen
d. Location Angebot oder Location Vertrag
e. erwartete Gesamtkosten der Veranstaltung für den Veranstalter
f. Art der Veranstaltung und Branchenzugehörigkeit
g. Firmenadresse, Kontaktdaten, UID, Rechtsform und Kontodaten 
h. im Falle einer Einreichung in anderem Namen entsprechende Vollmachten / Nachweise
i. De-minimis-Erklärung: Bei der De-minimis-Erklärung handelt es sich um ein Dokument, in dem Veranstalter den Betrag aller in Österreich im laufenden und den beiden letzten Steuerjahren beantragten bzw. gewährten De-minimis-Förderungen bekannt gibt und firmenmäßig bestätigt
j. Zustimmung zur vorliegenden Richtlinie und zur Verarbeitung personenbezogener Daten 

Wann kann die Einreichung erfolgen?

Anträge können ab 1. Juli 2022 online beim Vienna Convention Bureau eingereicht werden. Frühestens 5 Jahre vor Veranstaltungsdatum, spätestens jedoch 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

Muss ich nach vorläufiger Zusage der Förderung Änderungen zur Veranstaltung bekanntgeben?

Ja. Ab Erhalt einer vorläufigen Zusage sind die Veranstalter verpflichtet, quantitative oder qualitative Änderungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung schriftlich bekannt zu geben. 
Im Falle einer Verschiebung der Veranstaltung innerhalb des definierten Kostenanerkennungszeitraums muss kein neuer Antrag gestellt werden.

Wann erfahre ich die Zusage bzw. Höhe der Förderung?

Nach der Einreichung erfolgt eine zeitnahe, vorläufige Förderentscheidung durch das Vienna Convention Bureau in schriftlicher Form. Die tatsächliche Förderentscheidung und die tatsächliche Förderhöhe werden nach Durchführung der Veranstaltung und Einreichung aller Informationen durch den Wiener Tourismusverband festgelegt.

Wie erfolgt die Förderungsvergabe?

Anträge werden nach dem Datum ihres Einlangens gereiht. 

Unterlagen zur Berechnung für die Förderung - DE

Reduziert sich die Förderung, wenn weniger Teilnehmer:innen als geplant an der Veranstaltung teilnehmen?

Ja, entsprechend der Übersichtsstabelle in den Förderungsrichtlinien

Bis wann muss der Abruf der Förderung erfolgen?

Innerhalb von 3 Monaten nach Veranstaltungsende, ansonsten verfällt die vorläufige Förderzusage..

In welcher Form erfolgt die Auszahlung der Förderung?

Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt in Form einer Überweisung durch den Wiener Tourismusverband auf das Firmenkonto des Veranstalters.

Wird die Förderung unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Veranstaltung gewährt?

Ja.

Kann ich für mehrere Veranstaltungen um eine Förderung ansuchen?

Ja. Bitte beachten Sie, dass die Höchstbeträge entsprechend der De-minimis-Regelung nicht überschritten werden dürfen. 

Auf welchen Rechtsgrundlagen im EU-Beihilfenrecht basiert die Förderung?

Förderungen dieses Programms basieren beihilferechtlich auf der De-minimis-Verordnung der Europäischen Union. 

Was ist eine De-minimis-Erklärung?

Bei der De-minimis-Erklärung handelt es sich um ein Dokument, in dem ein Veranstalter den Betrag aller in Österreich im laufenden und den beiden letzten Steuerjahren beantragten bzw. gewährten De-minimis-Förderungen bekannt gibt und firmenmäßig bestätigt.

Die Summe aller De-minimis-Beihilfen, die Ihrem antragstellenden Unternehmen samt den mit diesem verbundenen Unternehmen im laufenden und in den beiden vergangenen Steuerjahren gewährt wurde, darf den Betrag von € 300.000 nicht überschreiten.